Im Hinblick auf die aktuellen Regelungen erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., dass die Homeoffice-Pauschale nun mit 1.260 Euro im Jahr mehr als doppelt so hoch ist wie zuvor. Darüber hinaus haben bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag zu nutzen. Zusätzlich dazu wurde auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht. Der Verein erklärt ausführlich den Zusammenhang zwischen diesen Regelungen.
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Die Homeoffice-Pauschale im Detail: Wie man sie richtig berechnet
Anna ist eine Marketingmanagerin und arbeitet normalerweise im Büro, aber aufgrund der Pandemie arbeitet sie nun an drei Tagen pro Woche im Homeoffice. Da sie 150 Tage im Jahr von zu Hause aus arbeitet, kann sie insgesamt 900 Euro von der Steuer absetzen. Diese zusätzliche Möglichkeit, Ausgaben abzusetzen, hilft Anna, die Kosten für ihren häuslichen Arbeitsplatz wie Internet und Bürobedarf zu decken und sich besser auf ihre beruflichen Aufgaben zu konzentrieren.
:Die Berechnung: 210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro
Anna ist Lehrerin an einer Grundschule und hat die Möglichkeit, bis zu 250 Tage im Jahr von zu Hause aus zu arbeiten. Obwohl sie diese Flexibilität hat, zieht sie es vor, die meiste Zeit in der Schule zu verbringen, um direkt mit ihren Schülern interagieren zu können. Da sie nur gelegentlich von zu Hause aus arbeitet, hat sie keine Möglichkeit, den Maximalbetrag von 1.260 Euro von der Steuer abzusetzen.
Ab sofort übersteigt die Homeoffice-Pauschale den Betrag, den Arbeitnehmer als Pauschbetrag geltend machen können
Seit 2023 liegt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der auch als Werbungskostenpauschale bezeichnet wird, bei 1.230 Euro pro Jahr. Das heißt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.230 Euro an Werbungskosten steuerlich anerkannt werden, ohne Belege dafür vorlegen zu müssen. Bis zum Jahr 2021 betrug der Pauschbetrag lediglich 1.000 Euro, während er für das Jahr 2022 auf 1.200 Euro angehoben wurde.
In Bezug auf Werbungskosten sind die Fahrtkosten häufig der dominierende Faktor. Nehmen wir an, eine Arbeitnehmerin arbeitet im Homeoffice: Da sie keine Fahrten zur Arbeitsstelle hat, kann sie auch weniger Kosten über die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) absetzen, was zu einer Reduzierung ihrer Werbungskosten führt.
Da die Homeoffice-Pauschale auf bis zu 1.260 Euro pro Jahr angehoben wurde, übersteigt die Arbeitnehmerin den ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro allein mit dieser zusätzlichen Summe. Falls sie die restlichen Arbeitstage im Büro verbringt oder weitere Werbungskosten hat, können diese Ausgaben noch zur Steuererklärung hinzugefügt werden.
Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale können nun gleichzeitig genutzt werden
Eine neue Regelung seit 2023 ermöglicht es bestimmten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die am gleichen Tag zur Arbeit fahren und von zuhause aus arbeiten, sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale zu nutzen. Diese Regelung betrifft Personen, die keinen festen Arbeitsplatz am Arbeitsort haben und daher gezwungen sind, regelmäßig zwischen dem Arbeitsplatz und dem Homeoffice zu pendeln. Sie können nun die damit verbundenen Kosten steuerlich absetzen.
Für Lehrerinnen und Lehrer eröffnet sich jetzt die Option, an einem Tag zur Schule zu fahren und anschließend ihren Unterricht von zuhause aus vor- oder nachzubereiten. Sie können die Homeoffice-Pauschale bis zu 210 Tage im Jahr nutzen und gleichzeitig die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben, sofern sie an den entsprechenden Tagen in der Schule präsent waren. Das bedeutet konkret, dass für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke 30 Cent pro Kilometer und ab dem 21. Kilometer seit 2022 sogar 38 Cent steuerlich absetzbar sind.
Die Homeoffice-Pauschale ist im Schatten des Arbeitnehmer-Pauschbetrags verschwunden
Vor dem 1. Januar 2023 betrug der Arbeitnehmerpauschbetrag 1.000 Euro. Zusätzlich konnte die Homeoffice-Pauschale bis zu 600 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Bisher wurde die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt, da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag den Mindestwerbungskostenabzug für Angestellte festlegte. Demzufolge konnten nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von diesem Vorteil profitieren, die zusammen mit ihren übrigen Werbungskosten bis zum Jahr 2021 einen Betrag von über 1.000 Euro und im Jahr 2022 einen Betrag von über 1.200 Euro aufwiesen.
Unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin im Jahr 2022 weitere Werbungskosten in Höhe von 700 Euro aufwies und mindestens 120 Tage im Homeoffice tätig war, stand ihr bei der Steuererklärung eine Werbungskostenabzugsfähigkeit von insgesamt 1.300 Euro zu. Diese setzte sich aus den 700 Euro für die Werbungskosten und einer zusätzlichen Homeoffice-Pauschale in Höhe von 600 Euro zusammen.
Die über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinausgehenden Kosten in der Steuererklärung der Arbeitnehmerin wurden erst relevant, wenn sie im Jahr 2022 einen Gesamtbetrag von mehr als 1.200 Euro an Werbungskosten und der Homeoffice-Pauschale aufwies.
Die Vorteile der Homeoffice-Pauschale 2023 für alle Beschäftigten
Die Erhöhung der Homeoffice-Pauschale stellt eine gerechte Maßnahme dar, von der alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren können. Durch die Möglichkeit, mehr Zeit im Homeoffice zu verbringen, haben sie die Chance, ihre Arbeitsumgebung individuell anzupassen und ihre Produktivität zu steigern. Darüber hinaus erhalten sie einen höheren Pauschalbetrag, der ihnen eine finanzielle Unterstützung für die anfallenden Kosten bietet. Ab einem Zeitraum von 206 Tagen im Homeoffice liegen sie sogar über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, was ihnen weitere steuerliche Vorteile verschafft. Zusätzlich haben sie die Möglichkeit, alle anfallenden Werbungskosten von der Steuer abzusetzen, was zu einer weiteren Entlastung ihrer finanziellen Belastung führt.
Steuerliche Anreize für Arbeitnehmer ohne eigenen Arbeitsplatz: Arbeitnehmer, die keinen festen Arbeitsplatz am Arbeitsort haben, können neuerdings von einer verbesserten Regelung profitieren. An bis zu 210 Arbeitstagen pro Jahr, an denen der Arbeitsort tatsächlich aufgesucht wird, können sie sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale nutzen. Dies ermöglicht es den Arbeitnehmern, die Kosten für den Weg zur Arbeit und für das Arbeiten von zu Hause aus steuerlich abzusetzen. Die Regelung bietet somit finanzielle Anreize für Arbeitnehmer, flexibel zwischen Homeoffice und Büro zu wechseln.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus verschiedenen Gründen nicht im Homeoffice arbeiten können oder dürfen, gibt es eine steuerliche Regelung, die zu ihrem Vorteil ist. Durch den erhöhten Arbeitnehmerpauschbetrag erhalten sie einen höheren Steuerabzug. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer, die eine einfache Fahrtstrecke von mehr als rund 19 Kilometern zur Arbeitsstätte haben und dort an mindestens 220 Tagen im Jahr tätig sind, die Möglichkeit, ihre Fahrtkosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzusetzen. Aus diesem Grund sollten alle tatsächlichen Werbungskosten sorgfältig überprüft werden.