Nach einer Verzögerung von fast eineinhalb Jahren ist das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ nun endlich verabschiedet worden. Die Zustimmung des Bundesrates am 12.5.2023 markiert den Abschluss des parlamentarischen Verfahrens.
Vertraulichkeit und Verfahren: Das Whistleblowerschutzgesetz im Detail
Das Whistleblowerschutzgesetz dient dazu, den Umgang mit Meldungen über verschiedene Formen von Fehlverhalten, wie Betrug, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen, zu regeln. Es legt fest, dass auch Hinweise auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst erfasst werden, selbst wenn keine konkreten strafrechtlichen Verstöße vorliegen. Das Gesetz enthält spezifische Vorgaben zur Vertraulichkeit der Meldungen sowie Schutzmaßnahmen für Whistleblower, um sie vor möglichen Repressalien zu schützen. Gleichzeitig wird betont, dass bewusst falsche Angaben mit Haftung, Schadensersatz und Bußgeldern geahndet werden können.
Das vom Bundespräsidenten unterzeichnete Gesetz wird in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ab Mitte Juni 2023 größtenteils in Kraft treten.
Aktuelle Gesetzesänderung: Welche Personen sind vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen?
Nach den aktuellen Vorschriften sind Behörden und Unternehmen, die über 50 Mitarbeiter verfügen, gesetzlich dazu verpflichtet, interne Anlaufstellen zu schaffen. Zusätzlich plant der Bund die Errichtung einer externen Meldestelle beim Bundesamt für Justiz. Die Länder haben die Möglichkeit, eigene externe Meldestellen einzurichten. Es gibt keine klare Verpflichtung, anonyme Meldungen entgegenzunehmen, weder bei internen noch bei externen Anlaufstellen. Allerdings wird empfohlen, dass diese Stellen auch anonyme Meldungen bearbeiten können.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hat bisher festgelegt, dass Unternehmen in Deutschland, die mindestens 3.000 Mitarbeiter beschäftigen, interne Anlaufstellen einrichten müssen. Ab dem 1. Januar 2024 betrifft diese Pflicht bereits Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten. Die Frist zur Schaffung und öffentlichen Bekanntmachung dieser Anlaufstellen ist äußerst kurz bemessen, was eine Herausforderung für viele Unternehmen darstellt.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden gegenüber der Vorlage der Bundesregierung einige Änderungen vorgenommen, um das Gesetz abzuschwächen. Ein wichtiger Aspekt betrifft die Pflicht zur Abgabe anonymer Meldungen, die nun gestrichen wurde. Sowohl interne als auch externe Meldestellen müssen jedoch die Möglichkeit haben, anonyme Meldungen zu bearbeiten. Darüber hinaus beinhaltet der Vorschlag eine Regelung, wonach Personen, die auf Verstöße hinweisen möchten, in Fällen, in denen intern effektive Maßnahmen gegen diese Verstöße ergriffen werden können, ihre Meldung bevorzugt an eine interne Meldestelle richten sollten.
Im Zuge einer Gesetzesänderung wurde festgelegt, dass das Gesetz nunmehr nur noch für Informationen über Verstöße gilt, die sich auf den Arbeitgeber oder andere berufliche Kontakte der Person beziehen, die den Hinweis gibt.
Gesetzliche Regelungen entschärft: Parlamentarischer Einfluss wirksam
Gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben gilt weiterhin die Beweislastumkehr, sobald eine Person, die auf eine mögliche Benachteiligung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hinweist, selbst benachteiligt wird. Dabei wird angenommen, dass diese Benachteiligung eine direkte Konsequenz des Hinweises ist. Allerdings wird diese Vermutung nur berücksichtigt, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst angibt.
Es gibt Änderungen bei den Bußgeldern für bestimmte Verstöße gegen das Gesetz, wobei die maximale Geldstrafe jetzt auf 50.000 Euro festgesetzt wird, im Gegensatz zur vorherigen Höchstsumme von 100.000 Euro.