Betagte Personen: Ortung mit GPS-Tracker im Graubereich

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Die Verwendung von GPS-Trackern ermöglicht es, verlorene oder verlegte Gegenstände und Haustiere aufzufinden. Bei der Ortung von Menschen gelten jedoch rechtliche Vorgaben. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Privatsphäre und dürfen nur mit ihrer Zustimmung geortet werden. Bei betagten Personen muss ebenfalls das Einverständnis vorliegen, es sei denn, sie sind nicht mehr urteilsfähig. Arbeitgeber dürfen GPS-Systeme nur für bestimmte Zwecke verwenden und müssen die Angestellten über den Einsatz informieren.

GPS- und Bluetooth-Tracker: rechtliche Aspekte der Ortung

Die rechtlichen Aspekte der Ortung von Menschen mittels GPS oder Bluetooth-Trackern sind vielschichtig. Die Uno Kinderrechtskonvention und das Schweizer Recht betonen den Schutz der Privatsphäre von Kindern und Jugendlichen und verbieten eine Überwachung oder Ortung ohne deren Einverständnis.

Gemäß den rechtlichen Bestimmungen dürfen Eltern ihre Kinder nur dann mittels GPS-Trackern orten, wenn diese über die Ortung informiert wurden und damit einverstanden sind. Dies gilt nicht für urteilsfähige Kinder und Jugendliche, da eine Ortung ohne Einverständnis als Verletzung ihrer Privatsphäre gilt. Aus Sicherheitsgründen ist eine Ortung ohne Einverständnis lediglich bei Kindern bis ungefähr 12 Jahren erlaubt.

Ähnlich wie bei Kindern dürfen auch bei betagten Menschen nur unter bestimmten Bedingungen Ortungen vorgenommen werden. Eine Zustimmung der betroffenen Person ist erforderlich. Falls die Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Einwilligung zu geben, kann der Einsatz eines Trackers durch Angehörige rechtliche Fragen aufwerfen.

Es existieren strenge rechtliche Vorgaben für Alters- und Pflegeinstitutionen, die erfüllt sein müssen, um eine Überwachung der Bewohner und eine Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit zu ermöglichen.

GPS-Tracker: Nutzung durch Arbeitgeber begrenzt

Arbeitgeber dürfen GPS-Tracker nur unter bestimmten Bedingungen verwenden, wie zum Beispiel zur Planung von Einsätzen oder zur Kontrolle der Arbeitszeit. Die Mitarbeiter müssen über den Einsatz dieser Technologie informiert sein, um ihre Privatsphäre zu schützen.

Eine vollständige und dauerhafte Überwachung der Angestellten an ihrem Arbeitsplatz, insbesondere ihres Verhaltens, ist nicht erlaubt. Wenn Angestellte das Firmenauto auch außerhalb der Arbeitszeit nutzen dürfen, können sie das GPS-System deaktivieren.

Tiere können mit GPS-Trackern geortet werden

Die Ortung von Tieren mittels GPS-Trackern ist gesetzlich erlaubt, da Tiere keinen rechtlichen Schutz ihrer Privatsphäre genießen. Dies bedeutet, dass Besitzer ihre Katzen und Hunde mithilfe dieser Technologie orten dürfen, um sicherzustellen, dass sie sich in einem bestimmten Bereich aufhalten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das heimliche Anbringen eines GPS-Trackers an einem Tier, um den Aufenthaltsort des Besitzers zu ermitteln, rechtlich unzulässig ist und als Verletzung der Privatsphäre angesehen wird.

Opfer von Tracking: Beratung und Hilfe bei Verdacht

Unerwünschtes Tracking kann für die Opfer oft unbemerkt bleiben. Um eine Verbindung zum Smartphone zu verhindern, sollte die Bluetooth-Verbindung bei Nichtgebrauch ausgeschaltet werden, wie von der Kriminalpräventionsstelle empfohlen. Betroffene sollten bei Verdacht professionelle Beratung in Anspruch nehmen und sich an die Polizei wenden.

Wenn man Opfer von Stalking ist, kann man gerichtliche Schritte unternehmen, um sich zu schützen. Eine Möglichkeit ist es, ein Kontakt- oder Annäherungsverbot gegen die stalkende Person zu erwirken. Dadurch wird der stalkenden Person jeglicher Kontakt oder Annäherungsversuch an das Opfer untersagt.

Einwilligung entscheidend: GPS-Tracker für Menschen

GPS-Tracker bieten eine praktische Möglichkeit, verlorene Gegenstände zu finden oder Haustiere zu tracken. Bei der Ortung von Menschen müssen jedoch rechtliche Bestimmungen beachtet werden. Die Einwilligung der betroffenen Person ist entscheidend, insbesondere bei Kindern und betagten Personen. Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind erforderlich, um deren Privatsphäre zu schützen.

Arbeitgeber dürfen GPS-Systeme nur in spezifischen Fällen einsetzen, wie zum Beispiel zur Planung von Einsätzen oder zur Kontrolle der Arbeitszeit. Eine permanente Überwachung ist nicht gestattet und Angestellte müssen über den Einsatz informiert werden.

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