Ein Fall aus Hessen führte dazu, dass der Bundesgerichtshof (BGH) am 27. April 2023 entschied, dass Paare, die ihre Hochzeit aufgrund der Corona-Pandemie verschieben müssen, trotzdem die ursprünglich gebuchten Fotografen nicht ohne Bezahlung absagen dürfen. Die Brautleute haben zwar das Recht, den Vertrag zu kündigen und einen anderen Fotografen zu engagieren, jedoch steht der Fotografin nach dem BGH-Urteil trotzdem die vereinbarte Vergütung unter Abzug bestimmter Kosten zu.
Bundesgerichtshof entscheidet: Fotograf muss bezahlt werden
Geplant war eine kirchliche Hochzeit am 1. August 2020 mit über 100 Gästen. Die Kläger hatten bereits neun Monate zuvor das „Unser Tag XXL“-Paket bei einer Fotografin gebucht, welches eine zehnstündige Begleitung beinhaltete. Der Preis für das Paket betrug knapp 2.500 Euro, wovon die Fotografin fast die Hälfte als Anzahlung erhielt.
Aufgrund der Pandemiebeschränkungen mussten die Brautleute ihre Hochzeitsfeier verschieben. Sie wandten sich an den Fotografen, der bereits bei der standesamtlichen Trauung dabei war, und baten um die Rückzahlung der Anzahlung, da sie beschlossen hatten, die Hochzeit um ein Jahr zu verschieben und den Fotografen für den neuen Termin zu engagieren.
Der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp erläuterte bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe, dass die Entscheidung nicht einfach sei. Gemäß der damaligen hessischen Corona-Verordnung waren kirchliche Trauungen im Sommer 2020 grundsätzlich gestattet, solange Körperkontakt vermieden und Abstand gehalten wurde. Für Dienstleistungen wie das Fotografieren galten die gleichen Vorgaben. Der BGH berücksichtigte jedoch nicht, dass das Paar aufgrund der Abstandsregeln mit weniger Gästen hätte feiern müssen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ haben, da der Vertrag keine Bestimmungen für den Fall einer Pandemie enthält. Das Gericht geht davon aus, dass vernünftige Vertragspartner in beiderseitigem Interesse vereinbart hätten, dass die Fotografin auch beim neuen Termin die Bilder macht.
Das Landgericht Gießen traf eine Entscheidung mit ähnlicher Begründung wie der Bundesgerichtshof. Demnach ist der Auftraggeber gesetzlich zur jederzeitigen Kündigung berechtigt, schuldet dem Auftragnehmer jedoch die vereinbarte Vergütung. Nur ersparte Aufwendungen wie Fahrt- und Materialkosten können abgezogen werden. Das Landgericht entschied, dass der Fotografin insgesamt etwa 2.100 Euro zustehen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat eine wichtige Bedeutung für Fotografen und andere Dienstleister, die aufgrund von Covid-19 gezwungen sind, Buchungen zu stornieren. Es stellt klar, dass sie nicht automatisch für den dadurch entstandenen Schaden haftbar sind. Gleichzeitig wird die Bedeutung einer transparenten Kommunikation zwischen Dienstleistern und Kunden in solchen Situationen betont, um den entstandenen Schaden zu minimieren. Betroffene sollten in solchen Fällen unbedingt anwaltlichen Rat einholen, um mögliche Probleme mit Vertragspartnern zu lösen.